Zuletzt geändert: 27.08.2025
für Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker
Bäder fürs Leben GmbH, FN 457354k
1.1. Der Auftragnehmer arbeitet ausschließlich zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen.
2.1. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Das dafür bezahlte Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grundlage dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
2.2. Sämtliche technischen Unterlagen einschließlich Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen nicht anderweitig verwendet werden.
3.1. Angebote werden nur schriftlich oder per Fax erteilt.
3.2. Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.
An den Unternehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers bedürfen, sofern nicht bereits ein verbindliches Angebot vorliegt, der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer.
5.1. Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Änderungen bei
a) Lohnkosten und/oder
b) Materialbeschaffungskosten
(z. B. aufgrund von Gesetzen, Verordnungen, Kollektivverträgen, behördlichen Maßnahmen oder Weltmarktpreisen) ein, so erhöhen oder vermindern sich die Preise entsprechend.
Ausnahme: zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.
6.1. Für zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im Auftrag nicht gedeckt sind, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
6.2. Geringfügige, zumutbare technische Änderungen bleiben vorbehalten.
7.1. Der Auftragnehmer ist frühestens zur Ausführung verpflichtet, sobald alle technischen und rechtlichen Details geklärt sind und der Auftraggeber seine Pflichten erfüllt sowie die baulichen Voraussetzungen geschaffen hat.
7.2. Erforderliche Genehmigungen (Behörden, Energieversorger etc.) sind vom Auftraggeber beizubringen. Der Auftragnehmer kann diese auf Kosten des Auftraggebers veranlassen.
7.3. Der Auftraggeber stellt für die Dauer der Arbeiten kostenlose, geeignete Lagerräume zur Verfügung.
7.4. Energie- und Wassermengen für Ausführung und Probebetrieb sind kostenlos bereitzustellen.
7.5. Bei dringender Ausführung (z. B. Überstunden, Express-Materialbeschaffung) werden entstehende Mehrkosten zusätzlich verrechnet.
7.6. Der Auftraggeber hat die Anlieferung von Maschinen, Materialien und Geräten zu ermöglichen und deren Übernahme zu bestätigen.
8.1. Liefer- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn ausdrücklich zugesagt.
8.2. Verzögerungen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, verschieben auch fix zugesagte Termine. Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
8.3. Beseitigt der Auftraggeber Verzögerungsursachen nicht rechtzeitig, darf der Auftragnehmer über bereits beschaffte Materialien anderweitig verfügen. Bei Fortsetzung verlängern sich alle Termine um die Nachbeschaffungsdauer.
10.1. Werden Geräte/Materialien vom Auftraggeber beigestellt, kann der Auftragnehmer einen prozentualen Aufschlag auf seine Verkaufspreise berechnen.
10.2. Für beigestellte Materialien besteht keine Gewährleistung.
11.1. Teilzahlungen sind nach Fortschritt der Arbeiten zu leisten.
11.2. Bei Verzögerungen gem. Punkt 8.2 dürfen erbrachte Leistungen abgerechnet werden.
11.3. Wird mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers bekannt, darf der Auftragnehmer sofort abrechnen und weitere Arbeiten von Sicherheiten abhängig machen.
11.4. Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, außer bei rechtlich festgestellten oder anerkannten Gegenforderungen.
12.1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
12.2. Bei Zahlungsverzug darf der Auftragnehmer Vorbehaltsware zurücknehmen, ohne dass dies einem Rücktritt gleichkommt.
13.1. Schäden bei Montage- oder Instandsetzungsarbeiten an bestehenden Leitungen, Armaturen oder Mauerwerk, die aufgrund verborgener Gegebenheiten entstehen, gehen zulasten des Auftraggebers.
13.2. Verschleißteile haben nur die übliche Lebensdauer nach Stand der Technik.
Die Gewährleistung beginnt mit Übergabe/Übernahme, spätestens jedoch mit Rechnungslegung. Wird die Leistung vorher in Gebrauch genommen, beginnt die Gewährleistung ab Nutzung.
15.1. Haftung besteht nur für verschuldete Schäden an übernommenen Gegenständen.
15.2. Der Auftraggeber kann primär Verbesserung oder Austausch verlangen; Geldersatz nur, wenn dies unmöglich oder unzumutbar ist.
15.3. Weitere Ansprüche, insb. Folgeschäden, sind ausgeschlossen, außer bei Personenschäden oder grobem Verschulden.
15.4. Ansprüche aus Produkthaftung bleiben unberührt.
Gelieferte Leistungen und Waren bieten nur die Sicherheit, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften, Bedienungsanleitungen und Wartungsvorgaben erwartet werden kann.
Erfüllungsort ist Leoben.
FN 262790 g